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SATZUNG

Satzung

Satzung des Förderverein „Freunde der Wiesenmühle“ 2001 e. V

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Freunde der Wiesenmühle 2001 e. V.
(im folgenden Verein genannt).

Der Verein hat seinen Sitz in Raboldshausen, Mühlenweg 15 und ist im Vereinsregister des

Amtsgerichtes Bad Hersfeld, unter Nr. ......816............
eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt die Förderung und Erhaltung des Kulturdenkmals Wiesenmühle.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeiteten Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Vereins in materieller oder immaterieller Form zu fördern bereit sind können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluß des Vorstandes erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung Anträge zu stellen. In Der Generalversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, nach besten Kräften an den Aufgaben mitzuarbeiten und insbesondere die Satzung einzuhalten.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft, muß beim Vorstand schriftlich gestellt werden. Der Bewerber hat ein Beitrittserklärung abzugeben, die bei Jugendlichen unter 18 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter zusätzlich durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand geschieht dem Bewerber gegenüber ohne Angabe von Gründen. Bei Ablehnung kann die Generalversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Die Aufnahme verpflichtet den Bewerber die Vereinssatzung anzuerkennen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt jeweils mit Wirkung vom Tage der Anmeldung.

§ 7 Mitgliederbeiträge
Die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge und sonstige Leistungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

Mitglieder, die mit dem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht so lange, bis sie ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
Die von der Generalversammlung und dem Vorstand nach den Satzungen ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
Die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren sind fristgerecht zu zahlen.

§ 9 Rechte der Mitglieder
Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind wählbar, wenn sie volljährig sind.

Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

- durch den Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt mit Beginn des darauffolgenden Quartals in Kraft.

Der Ausschluß eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich:
bei wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung.
Bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
Bei Verzug der Beitragszahlungen von mehr als sechs Monaten oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist

Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem Mitglied unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise beim Vorstand schriftlich gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist unter Festsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenem binnen eines Monates nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht zur Behandlung im erweiterten Vorstand zu. Zur Bestätigung des Ausschlusses genügt die einfache Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.

Alle Funktionen und Rechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhen vom Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Vorstand. Insbesondere hat der Betroffene sämtliches Eigentum des Vereins dem Vorstand zu übergeben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstiger Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Strafen
Gegen Vereinsmitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen , können folgende Vereinsstrafen ausgesprochen werden:
die schriftliche Verwarnung
der Ausschluß

§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kassenprüfer
die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzten Ausschüsse.

§ 13 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Rechner. Jeder von Ihnen ist alleine Vertretungsberechtigt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt die übrige Vorstandschaft, kommissarisch dessen Aufgabe, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden – bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

Vorschläge über Änderung der Mitgliederbeiträge.
Beschlußfassung über die Verwendung von Mitteln über den Kassenvoranschlag hinaus.
Vorschläge über Änderung der Satzung.

§ 14 Generalversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist die beschlußfassende Versammlung der Mitglieder über 16 Jahre und der Ehrenmitglieder.

Die ordentliche Generalversammlung ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres durchzuführen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe es verlangen.

Generalversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

In der Generalversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig sind bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Beschlüsse in der Generalversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Eine schriftlich Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat unter anderem die Aufgabe
Wahl und Abwahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Satzungsänderungen
Beschlußfassung über ein Arbeitsprogramm
Auflösung des Vereins

§ 16 Kassenprüfung
In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der dem Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 17 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung muß durch den Vorstand beschlossen werden. Die Ehrenmitgliedschaft muß schriftlich niedergelegt werden.
Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied wird durch eine Urkunde bestätigt.

§ 18 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit einer absoluten Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder möglich.

§ 19 kann in keiner Mitgliederversammlung aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Einberufung dieser Versammlung hat nach den Grundsätzen der Generalversammlung zu erfolgen und die Auflösung zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen.
An der Versammlung müssen mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen. Ein Auflösungsbeschluß wird nur wirksam, wenn er einstimmig erfolgt, oder wenn weniger als fünf stimmberechtigte Mitglieder widersprechen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 20 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Hersfeld


Festgestellt am 20. Juli 2001


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